ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Firma Max Hufnagel GmbH

Stand: Mai 2018

AGB Hufnagel Endfassung3.doc

A. ALLGEMEINES

§ 1 Geltung – Abwehrklausel – Salvatorische Klausel

(1.) Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
(2.) Für dieses Vertragsverhältnis, sowie sämtliche, auch künftige Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien, einschließlich Beratung und Auskünften und alle Lieferungen und Leistungen, als auch rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse im Sinne des § 311 Abs. 2 und 3 BGB, gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3.) Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden, selbst wenn sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung sind, nicht Gegenstand des Vertrages, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird, es sei denn wir stimmen der Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich schriftlich zu; statt dessen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders. Dies gilt selbst dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos liefert.
(4.) Durch die Entgegennahme von Leistungen und Lieferungen von uns erkennt der Kunde, außer für den Fall abweichender, vorheriger schriftlicher Individualvereinbarung die Verbindlichkeit unserer allgemeiner Geschäftsbedingungen des Verwenders an.
(5.) Individuelle Vertragsabreden, Nebenabreden und alle Vereinbarungen und Erklärungen, insbesondere solche, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6.) Die Daten unserer Kunden werden, soweit im Rahmen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO), EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.
(7.) Sollten einzelne Bedingungen oder Teile von Bedingungen unwirksam sein, so richtet sich der Vertrag insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.

Im übrigen verbleibt es bei der Geltung der anderen Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

B. VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

§1 Vertragsschluß – Angebotsunterlagen – Falschbestellung

(1.) Die vom Kunden abgegebenen Angebote sind ungeachtet ihrer Form bindend.
(2.) Unsere Angebote sind stets unverbindlich.
(3.) Angebote des Kunden im Sinne des § 145 BGB können von uns innerhalb von zwei Wochen mittels einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Ware angenommen werden.
(4.) Unsere Außendienstmitarbeiter sind lediglich zur Vermittlung von Aufträgen befugt. Ein Auftrag gilt daher erst dann als angenommen, wenn er schriftlich bestätigt ist oder wenn die Ware ausgeliefert ist.
(5.) Die Annahme unserer Angebote muß innerhalb zweier Wochen nach Zugang erklärt werden.
(6.) Der Widerruf der Bestellung bzw. Angebotsannahme nach Zugang bei uns ist bei Sonderwerkzeugen (Werkzeuge, die im Auftrag als „Sonderwerkzeuge“ bezeichnet sind, weil sie auf die individuellen Bedürfnisse des Vertragspartners zugeschnitten sind) ausgeschlossen. Bei Falschbestellung von anderen Werkzeugen ist dies gegen Euro 12,-- Rücknahme- bzw. Bearbeitungsgebühr möglich, soweit das Werkzeug noch nicht in Gebrauch genommen worden ist. Dem Käufer steht der Nachweis offen, daß kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 2 Überlassene Unterlagen

(1.) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie beispielsweise Kataloge, Prospekte und alle sonstigen Verkaufsunterlagen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
(2.) Unterlagen dieser Art dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden ausdrückliche die schriftliche Genehmigung.
(3.) Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren, außer zu Zwecken der Vertragsdurchführung, ist nicht gestattet und strafbar. Im Falle der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.
(4.) Soweit ein Angebot nicht innerhalb der Fristen der B., § 1, Ziffer (3.) und (5.) angenommen wird, sind uns überlassene Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen – Zahlungsverzug

(1.) Die Preise verstehen sich in EURO. Kataloge und Preislisten können bei uns eingesehen werden oder über uns kostenfrei angefordert werden. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten diese ab Werk bzw. Lager einschließlich Verladung im Werk bzw. Lager, jedoch exklusive der Kosten für Verpackung, Porto und Fracht, als auch etwaiger Versicherungskosten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Preisen hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Gesondert berechnet wird auch der jeweils gültige Legierungszuschlag (LZ) auf HSS-Werkzeuge sowie der jeweils gültige Rohstoffzuschlag (RTZ) auf Hartmetallwerkzeuge, die in Angeboten nicht gesondert ausgewiesen werden müssen.
(2.) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer Lieferzeit von mehr als vier Monaten nach Vertragsschluß die Preise entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung, insbesondere wegen gestiegener Material-, Lohn- oder Personalkosten und Vertriebskosten, zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 %, ist der Kunde zur Kündigung berechtigt.
(3.) Unsere angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
Sofern nichts anderes vereinbart ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung zahlbar und fällig ohne Abzug. Jedoch ist bei einem Auftragsvolumen von mehr als EURO 500,-- eine Anzahlung in Höhe von 1/3 des Auftragsvolumens mit Vertragsabschluß sofort fällig. Davon abweichende Bedingungen (Vorauszahlung, Drittzahlung etc.) werden von uns im Einzelfall vorbehalten. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von uns auf der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen.
(4.) Bei Auslandslieferungen können wir die Eröffnung eines unwiderruflichen und bestätigten Akkreditivs, zahlbar bei einer von uns angegebenen Bank, oder andere gleichwertige Sicherheiten verlangen.
(5.) Schecks und Zahlungsanweisungen werden von uns nur erfüllungshalber angenommen; Zahlung gilt erst als erfolgt mit Gutschrift auf unserem Konto. Wechsel werden nicht in Zahlung genommen.
(6.) Ab dem 31. Tag nach Zugang der Rechnung befindet sich der Vertragspartner im Zahlungsverzug, ohne daß es einer Mahnung bedarf. Ab diesem Zeitpunkt, spätestens ab Eintritt des Zahlungsverzuges, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu verlangen. Unberührt bleibt die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens, soweit dieser konkret nachweisen wird.
Pro Mahnung sind wir ab der zweiten Mahnung berechtigt, Euro 5,-- Mahngebühr zu verlangen, wobei beiden Vertragspartnern der Nachweis eines niedrigeren bzw. höheren Schadens unbenommen bleibt.
(7.) Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Eingeräumte Rabatte entfallen, wenn durch den Kunden Insolvenzantrag gestellt ist oder wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät.
(8.) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1.) Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verwenders.
(2.) Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der von uns gelieferten Ware mit anderen Sachen erwerben wir im Verhältnis des Wertes der Ware zum Wert der übrigen verbundenen, vermischten oder vermengten Waren Miteigentum. Soweit das Eigentum an der Ware dadurch untergeht, daß diese wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, räumt uns der Kunde bereits jetzt Miteigentum an der Hauptsache zu dem Anteil ein, der dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Wert der Hauptsache entspricht. Das Miteigentum geht bereits jetzt auf uns über, wobei die Übergabe dadurch ersetzt wird, daß ein Verwahrungsverhältnis vereinbart wird, aufgrund dessen der Kunde die Hauptsache auf seine Kosten für uns verwahrt. Bei Bezahlung der Forderung geht das so eingeräumte Miteigentum auf den Kunden über.
(3.) Eine Be- oder Verarbeitung erfolgt in unserem Auftrag und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen derart, daß wir als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(4.) Dem Kunden wird gestattet, Im Rahmen seines Geschäftsbetriebes die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Dieser Ermächtigung ist durch uns widerruflich für den Fall des Zahlungsverzugs, spätestens wenn sich der Kunde in der Krise befindet, d. h. mit der Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens bzw. Vergleichsverfahrens oder Insolvenzverfahrens. Diese Ermächtigung gilt nicht, wenn der Kunde die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung der Ware an uns ausschließt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
(5.) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher unserer Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten.
(6.) Der Kunde ist zur Einziehung dieser Forderung, nicht jedoch zur Abtretung an Dritte berechtigt. Diese Ermächtigung ist durch uns widerruflich für den Fall des Zahlungsverzugs, spätestens wenn sich der Kunde in der Krise befindet, d. h. mit der Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekannt zu geben.
(7.) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Forderungen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Forderungen unter Berücksichtigung der Kosten für Verwaltung und Verwertung 110 % der gesicherten Forderungen übersteigt.
(8.) Ab Eintritt des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(9.) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach entsprechender Mahnung berechtigt, die Rückgabe der Ware zu verlangen und der Kunde zu deren Herausgabe verpflichtet. Weder in dem Rücknahmeverlangen noch in der Rücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
(10.) Sind wir zur Rücknahme berechtigt, hat der Kunde uns oder einem Bevollmächtigten die Inventarisierung der vorhandenen Vorbehaltsware zu ermöglichen.
(11.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Dritte ist unverzüglich von unseren Rechten zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Vorgehens nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde hierfür, sofern er die bezeichneten Anzeigen schuldhaft unterlassen hat.

§ 5 Lieferung – Verzug – Unmöglichkeit

(1.) Unsere Lieferungszeit rechnet sich ab dem Datum unserer Auftragsbestätigung.
(2.) Lieferfristen und –termine sind mangels schriftlicher Individualvereinbarung stets unverbindlich.
(3.) Rügen wegen Falschlieferung oder Mengenfehlern müssen schriftlich erfolgen.
(4.) Bei Sonderanfertigungen von 1 bis 10 Stück dürfen Mehrlieferungen von 2 Stück, bei einer Stückstahl ab 11 Stück Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % nicht beanstandet werden.
(5.) Bei Bestellungen an unsere Lieferanten wird einer Über- bzw. Unterlieferung von Sonderanfertigungen ausdrücklich wiedersprochen.
(6.) Wir können, insbesondere bei größeren Aufträgen, Teillieferungen in einem für den Kunden zumutbaren Umfang vornehmen.
(7.) Sämtliche Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung.
(8.) In jedem Fall setzt der Beginn und die Einhaltung der Lieferzeit die endgültige Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten, den Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen, sowie die Übereinstimmung über alle technischen Fragen, deren Klärung die Parteien bei Vertragsschluß vorbehalten haben, voraus.
(9.) Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit für die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt nicht, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
(10.) Durch Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, terroristische Anschläge oder ähnlicher Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung, oder Ausfall wichtiger Fertigungseinrichtungen/Maschinen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Verzögerungen bei der Beförderung, behördliche Anordnungen, verlängert sich die Lieferzeit für die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, oder berechtigen uns wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, wir haben dem Kunden nicht unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und eine etwaig bereits erfolgte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstattet. Vorstehendes gilt nur, soweit dies nicht von uns zu vertreten ist. Dies gilt auch dann, soweit die genannten Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten.
Vorstehendes gilt auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits bestehenden Lieferverzuges eintreten.
(11.) Im Falle des Überschreitens der Lieferzeit ist der Kunde zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, wenn er und erfolglos eine angemessene mindestens 10 Arbeitstage betragende Frist bestimmt hat, oder die Fristsetzung entbehrlich ist.
Das Rücktrittsrecht ist – mit Ausnahme besonderer Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den Rücktritt rechtfertigen – ausgeschlossen, sofern das Leistungshindernis durch von uns nicht zu vertretende Umstände, einschließlich von uns nicht zu vertretender Verzögerung der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung verursacht ist.
Die Fälligkeit des Anspruchs auf Belieferung verschiebt sich entsprechend.
(12.) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche, die Vertragsabwicklung gefährdende Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, so sind wir berechtigt, die Lieferung von der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder der Bestellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen.
(13.) Der Kunde hat die Ware zum vereinbarten Liefer- bzw. Fertigstellungstermin abzunehmen. Kommt er hiermit in Verzug, ist der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig. Wir sind berechtigt, die Ware zu hinterlegen sowie öffentlich versteigern zu lassen und den Erlös auf den Kaufpreis anzurechnen.
(14.) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Leistung gem. § 280 Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 BGB sind gemäß B., § 7 auf die Fälle groben Verschuldens beschränkt, soweit die rechtzeitige Lieferung nicht im Einzelfall eine wesentliche Vertragspflicht darstellt.
Schadensersatzansprüche des Kunden statt der Leistung oder anstelle solcher Schadensersatzansprüche bestehende Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gem. §§ 280, 284 BGB bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

§ 6 Gefahrübergang – Versandweg/–mittel

(1.) Die Gefahr geht auf den Kunden über, mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder dessen Beauftragten. Im Übrigen, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person (den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person) übergeben worden ist. Dies gilt nicht für den Fall der Durchführung des Transports durch uns.
(2.) Versandweg und –mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, unserer pflichtgemäßen Auswahl überlassen.
(3.) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat und ist die Ware versandbereit, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(4.) Die Ware wird auf Wunsch des Kunden in dessen Namen und für dessen Rechnung gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(5.) Wir sind berechtigt, die Ware auf Rechnung und im Namen des Kunden gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer-, Wasserschäden und sonstige versicherbare Risiken zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst eine entsprechende Versicherung nachweist.
(6.) Vorstehende Regelungen gelten auch bei Teillieferungen.

§ 7 Sachmängel

Für Sachmängel haften wir wie folgt:

(1.) Für Mängel, die auf schlechter Aufstellung, fehlerhaften Einbau, schlechter Instandhaltung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, von uns nicht ausgeführten unsachgemäßen Reparaturen, Änderungen ohne unsere schriftliche Einwilligung, natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Einsatzbedingungen und Betriebsmitteln, sowie von uns nicht zu vertretenden chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sowie Witterungs- oder anderer Natureinflüssen beruhen, entfällt jegliche Gewährleistung, soweit diese Umstände nicht ohne Einfluß auf das Entstehen eines Sachmangels waren.
(2.) Bei zur Fertigstellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung verwendeter Teile, die der Kunde an uns sendet, übernehmen wir keine Haftung für ihr Verhalten bei der Wärmebehandlung und bei der Bearbeitung. Wird das Material hier schadhaft, so sind uns die für die Bearbeitung bereits angefallenen Kosten zu ersetzen.
(3.) Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Nicht-offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Die betroffenen Teile sind uns auf unser Verlangen zuzusenden.
(4.) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehnung des betreffenden Mangels als genehmigt.
(5.) Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
(6.) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr.2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
(7.) Ist die Kaufsache mangelhaft, so steht das Wahlrecht, ob wir als Nacherfüllung den Mangel beseitigen, oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vornehmen, uns zu.
(8.) Wurde uns durch den Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt, oder ist eine Fristbestimmung nach dem Gesetz entbehrlich, oder wird die Nacherfüllung von uns verweigert, oder ist diese fehlgeschlagen, oder ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar, oder kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden, ist der Kunde beschränkt auf die Rechte auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder auf den Rücktritt vom Vertrag. Das Recht auf Schadensersatz gem. § 437 Nr.3 BGB ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruht.

§ 8 Gesamthaftungsklausel

Diese Bestimmung gilt für alle Fälle unserer Haftung aus jedweden Rechtsgrund gegenüber den Kunden, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen Vereinbarungen etwas anderes geregelt ist.

(1.) Eine Haftung unsererseits für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten), Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantie betreffen, oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. In diesen Fällen ist eine Haftung weder ausgeschlossen noch beschränkt. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
(2.) Haften wir gemäß § 8, Ziffer (1.) aufgrund leichter Fahrlässigkeit wegen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, ist der Schadensersatz jedoch auf vertragstypische und bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schäden und nicht mittelbare Schäden begrenzt.
(3.) Diese Regelung gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.

§ 9 Anwendbares Recht

Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Die Geltung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) wird ausgeschlossen.

§ 10 Erfüllungsort – Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Unser Geschäftsitz ist Dachau.

C. EINKAUFSBEDINGUNGEN

§ 1 Anwendbares Recht

Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, vornehmlich die Vorschriften des BGB und HGB. Die Geltung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) wird ausgeschlossen.

§ 2 Erfüllungsort – Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Unser Geschäftsitz ist Dachau.